Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2023 in den alten und in den neuen Bundesländern 66.600 Euro. Quelle
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07.12.2016 — Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet. Diese Grenze wird für jedes Kalenderjahr ...
https://www.tk.de › blob › rundschreiben-j...
20.03.2023 — Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Jahresarbeitsent- geltgrenze, tritt Versicherungsfreiheit ein (vgl.24 Seiten
https://www.haufe.de › ... › Haufe Persona...
Ergebnis: Die Arbeitnehmerin ist mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei, da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle ...
https://www.barmer.de › versicherungsfreih...
04.01.2023 — Laut § 6 SGB V sind Beschäftigte krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ...
https://www.barmer.de › sozialversicherung...
10.08.2023 — Krankenversicherungsfreiheit tritt zum 1.1. des folgenden Kalenderjahres ein, wenn auch die JAEG des folgenden Kalenderjahres in der Prognose ...
https://www.securvita.de › AG_JAEG_A003
01.11.2023 — Wird die JAEG auch im Folgejahr überschritten, tritt zum. 01.01.2023 Versicherungsfreiheit ein. Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes (JAE). Das ...3 Seiten
https://www.lohn-info.de › jahresarbeitsen...
In diesen Fällen besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Beschäftigung, aus der heraus das ...
https://www.rehm-verlag.de › eLine › porta...
Im laufenden Arbeitsverhältnis tritt die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres ...
https://www.kbs.de › Downloads › Broschueren
Die Versicherungsfreiheit tritt grundsätzlich mit Ablauf des Monats in Kraft, in ... überschritten, tritt wiederum Versicherungsfreiheit ein. 18. Page 19. I ...